Vereinssatzung

Satzung SV Heilgersdorf 1946 e.V.

§ 1
Der Verein führt den Namen „SV Heilgersdorf“.
Er hat seinen Sitz in Heilgersdorf, jetzt Seßlach,und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Der Verein ist Mitglied beim Bayer. Landessportverband e.V. und erkennt dessen Satzung an.

§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar die Pflege, Erhaltung und Förderung des Turn- und Sportwesens, Kräftigung von Geist und Körper, Anleitung zu gesundheitserhaltenden sportlichen Betätigung als Ausgleich für die Beanspruchung der Arbeitswelt.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind insbesondere:

a) Abhaltung von geordneten Turn,- Sport- und Spielstunden

b) Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheims sowie der Turn- und Sportgeräte

c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen

d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern

§ 4
a)
Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet entgültig.

b)
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
Der schriftlich dem Verein erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

c)
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstösst, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstösse gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Mitgliederversammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztendlich über den Ausschlusss entschieden hat.

d)
Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in c) genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zu einem Betrag von 51,13 € oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchem der Verein angehört, gemaßregelt werden.
Gegen diese Maßregel ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.

e)
Alle Beschlüsse sind dem Betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.

§ 5
Vereinsorgane sind:

– der Vorstand

– der Vereinsausschuss

– die Mitgliederversammlung

§ 6
Der Vorstand besteht aus dem:

– 1. Vorsitzenden

– 2. Vorsitzenden

– 3. Vorsitzenden

– Vereinskassier oder dessen Stellvertreter

der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. und 3. Vorsitzende vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Fall dessen Verhinderung berechtigt sind.

Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen.

Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsordnung

Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im Übrigen Geschäfte bis zum Betrag von 511,29 € im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

§ 7
Der Vereinsausschuss besteht aus:

– Den Vorstandsmitgliedern (§ 6)

– den Beiräten

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirklung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschusss stehen insbesondere die Rechte nach § 4a, 4c und 4d dieser Satzung zu.

Dem Vereinsausschusss können durch die Mitgliederversammlung weiter gehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die keine anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt wurde.

Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

Dem Vereinsausschuss müssen als Beiräte angehören:

– Die Leiter der einzelnen Abteilungen

Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8
Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeirat, die Entlastung des Vorstands, die Wahl des Vorstands, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen dreiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfungg übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/3 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.

§ 9
Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden.

Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 10

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsmäßigenZwecks verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteiln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßiig hohe Vergütung begünstigt werden.

Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüssse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins.

Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG entschädigt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Satz 8 trifft der Vereinsausschuss.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

§ 11

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrags verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 12

Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz, Ehrengerichts- und Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 13

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit erforderlich. Kommt eine Beschlussfassung nicht zu Stande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liqidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

Das nach Ablauf oder Abwicklung verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landessportverband oder für den Fall dessen Ablehnung der Gemeinde Heilgersdorf (jetzt Seßlach) mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederrum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Heilgersdorf, 09.07.1977

Hinweis: letzte Satzungsänderung vom 25.01.2008 ist eingearbeitet.